ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GSCHWENDTNER VERANSTALTUNGSTECHNIK


Geltung


Für alle Geschäfte gelten allein unsere Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die deutsche Fassung unserer Geschäfts-bedingungen hat Vorrang vor einer fremdsprachigen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist München. Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist München auch Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, sind sie durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.


Angebot / Lieferung / Zahlung


Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Das gilt auch für von uns genannte Termine und Fristen. Kommen wir in Verzug, berechtigt das den Kunden zum Rücktritt. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist in diesem Fall sofort möglich, vom Kaufvertrag erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abrechnungsgrundlage sind die Miet- und Verkaufspreise, die in unserer, bei Vertragsschluss gültigen Preisliste aufgeführt sind. Diese Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager München zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mietpreise sind zu Beginn der Mietzeit fällig, Verkaufspreise bei Lieferung oder Abholung. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, ist der Rechnungsbetrag so anzuweisen, dass er uns innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung steht. Wird dem Kunden ein Rabatt gewährt, verfällt dieser bei nicht fristgerechter Bezahlung automatisch und berechtigt uns, diesen jederzeit in einer gesonderten Rechnung nachzuberechnen. Dies behalten wir uns für alle Abrechnungen vor, bei denen es zu einer nicht fristgerechten Bezahlung kam, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Nachberechnung bereits bezahlt wurde. Handelt es sich um umfangreiche oder längerfristig abzuwickelnden Miet- und Kaufverträge, erstellen wir Akonto- oder Zwischenabrechnungen. Diese Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Mit uns geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die Gerätevermietung mit der Ausführung anderer Leistungen verbunden ist. Die Erweiterung zu einem Werkvertrag muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein. Zum Kauf gelieferte Geräte bleiben unser Eigentum bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin ist ein Weiterverkauf an Dritte nur zulässig, wenn uns gegenüber kein Zahlungsverzug besteht und uns die Forderung aus dem Weiterverkauf unwiderruflich abgetreten wird. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht termingerecht ausgeglichen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen, Verzugszinsen von fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen. Ist eine unserer Lieferungen und Leistungen zu beanstanden, hat das sofort zu geschehen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung. Die Dreitagesfrist entfällt, wenn wir angemietete Geräte im Kundenauftrag installieren. In diesem Fall muss die Leistung unmittelbar vor Ort abgenommen werden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt unser internes Lieferungs- und Leistungsprotokoll die Abnahmebestätigung des Mieters: Die Darlegung einer Beanstandung – sie hat schriftlich zu erfolgen – obliegt dem Mieter, ebenso die Beweisführung. Eine eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung ist ausgeschlossen.


Miete / Vertragsablauf


Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko (z.B. bei Einsatz im Freien, Luft- oder Unterwasseraufnahmen) und einem Einsatz im Ausland. Unsere Zustimmung zu solchen Einsätzen erfordert in jedem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung anderer Auflagen. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet mit deren Rückgabe dort. Erfolgt die Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe: Erfolgt sie eher als vereinbart, bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der Übergabe und der der Rücknahme zählen als volle Tage, wenn die Geräte vor 13 Uhr übernommen und erst nach 11 Uhr zurückgegeben werden. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Der Mieter hat bei einem Rücktritt folgende Entschädigungszahlungen zu leisten: 100% der Auftragssumme bei Rücktritt am Tag des Mietvertragsbeginns oder bei versäumtem Rücktritt. 80% der Auftragssumme, wenn uns der Rücktritt erst in den letzten zwei Tagen vor Vertragsbeginn mitgeteilt wird. 50% der Auftragssumme werden fällig, wenn uns der Rücktritt vor den letzten zwei Tagen vor Auftragsbeginn mitgeteilt wird. Der Mieter hat diese Entschädigungszahlungen in jedem Fall und unabhängig vom Grund des Rücktritts zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter aufgrund höherer Gewalt, Naturgewalten oder durch Einschränkungen aufgrund von Pandemiemaßnahmen oder anderen behördlich angeordneten Maßnahmen, zurücktreten muss. Auch die zeitliche Verschiebung eines Vertrages bzw. des Miet- oder Veranstaltungszeitraumes auf einen späteren Termin, gilt als Rücktritt vom Vertrag. Die Entschädigungszahlungen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind dann sofort zur Zahlung fällig. Gerät der Mieter bei dieser Zahlung in Verzug, sind wir dazu berechtigt, die Differenz bis zum vollen ursprünglichen Auftragswert nachzuberechnen. Alle Mietgegenstände unseres Unternehmens werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder durch den von ihm beauftragten Abholer prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, ist ein etwaiger Nachteil nicht auf uns zurückzuführen, sondern gilt als selbstverschuldet. Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland transportiert, ist es Pflicht des Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen müssen frei Haus an unserer Lager erfolgen. Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt, wird der Mieter umgehend von uns darüber informiert. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Leuchtmittel, Batterien, Klebeband usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum Tageslistenpreis berechnet. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, sind wir jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von uns vermieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen. Zur Durchsetzung dieses Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte befinden.


Miete / Haftung


Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens. Unsere Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür ausreichend qualifiziert sind, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und sie einzuhalten auch in der Lage sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter. Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschem Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten. Auf unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist. Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.


Miete / Versicherung


Unsere Mietgeräte sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht durch uns versichert. Der Mieter ist verpflichtet entsprechende Versicherungen wie u. a. Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung zum Materialneuwert selbst abzuschließen und auf unser Verlangen zu belegen. Bei Verlust der Mietsache, sei es durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte, Beschädigung jeglicher Art, usw., haftet der Mieter verschuldensunabhängig. Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet zu prüfen, ob Zusatzversicherungen notwendig sind und diese ggf. abzuschließen. Die bei uns mietbahren Kraftfahrzeuge sind teilkaskoversichert. Die Kosten dieser Versicherung sind im Mietpreis enthalten. Alle uns entstehenden Nachteile im Schadensfall gehen zu Lasten des Mieters.

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